Ja: Wer eine Konzertkarte gekauft hat, darf sie in Deutschland in der Regel privat weiterverkaufen, denn ein eigenes Gesetz gegen den Weiterverkauf gibt es nicht. Grenzen setzen die AGB des Veranstalters, personalisierte Tickets und das Steuerrecht. Am sichersten ist der offizielle Weiterverkauf: Dein Ticket wird storniert und auf den Käufer neu ausgestellt.
Du hast Karten für ein Konzert und kannst nicht hin. Die Frage ist dann selten, *ob* du verkaufen darfst, sondern *wie*, ohne dass das Ticket am Einlass gesperrt wird, ohne Abmahnung und ohne Ärger mit dem Finanzamt. Dieser Leitfaden fasst zusammen, was Gesetz und Gerichte bis Oktober 2026 dazu sagen, mit den Quellen am Ende.
Darf ich Tickets in Deutschland privat weiterverkaufen?
Ja. In Deutschland gibt es kein eigenes Gesetz gegen den Weiterverkauf von Tickets und keine gesetzliche Preisobergrenze. Wer eine Karte gekauft hat und verhindert ist, darf sie grundsätzlich verschenken oder verkaufen. Die Regeln stehen an drei anderen Stellen: in den Ticket-AGB des Veranstalters, im Wettbewerbsrecht und im Steuerrecht.
Das einzige ausdrückliche Verbot im Gesetz trifft keine Privatleute. Nummer 23a im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG untersagt Unternehmern, Tickets an Verbraucher weiterzuverkaufen, die sie mit automatisierten Verfahren gekauft haben, um Höchstmengen pro Person zu umgehen. Gemeint sind Bots.
Für Händler gilt außerdem eine Linie des Bundesgerichtshofs. Im Fall bundesligakarten.de (BGH, Urteil vom 11. September 2008, I ZR 74/06) durfte der HSV einem Händler verbieten, Karten unter Verschweigen seiner Wiederverkaufsabsicht direkt beim Verein zu kaufen. Den Handel mit Karten, die der Händler von Privatleuten gekauft hatte, konnte der Verein dagegen nicht untersagen (WBS Legal, Rechtslupe). Für dich heißt das: Der Verkauf selbst ist weder strafbar noch verboten. Ob dein Ticket danach gültig bleibt, entscheiden die AGB.
Was dürfen die AGB des Veranstalters verbieten?
Mehr, als viele Fans glauben. Das Landgericht München I hielt die Weitergabebeschränkungen in den Ticket-AGB des FC Bayern für wirksam: Sie seien weder überraschend noch intransparent und benachteiligten die Käufer nicht unangemessen (LG München I, Urteil vom 26. Juli 2024, 37 O 2100/22; CMS). Laut Stiftung Warentest darf der Verein Fans, deren Tickets über Viagogo kamen, den Einlass verweigern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung liegt beim OLG München.
In dieselbe Richtung ging das Landgericht Hamburg im Streit zwischen dem FC St. Pauli und Viagogo. Es hielt das Verbot für wirksam, Karten über nicht autorisierte Plattformen weiterzugeben (Urteil vom 2. Januar 2026, 415 HKO 73/24, nicht rechtskräftig; LTO, WBS Legal).
Was das für Privatleute bedeutet, zeigte die Tour der Toten Hosen 2026. Ticketbesitzer, die Karten auf nicht autorisierten Plattformen angeboten hatten, bekamen Abmahnungen mit Unterlassungserklärung und Kostenforderung, berichtete t3n im August 2026. Lies deshalb vor dem Verkauf die AGB. Steht dort, dass Tickets nur über eine bestimmte Börse weitergegeben werden dürfen, halte dich daran.
Was gilt für personalisierte Tickets?
Ein personalisiertes Ticket trägt den Namen des Besuchers. Das LG München I hat solche Tickets als qualifizierte Legitimationspapiere im Sinne von § 808 BGB eingestuft (CMS). Der Veranstalter darf am Einlass also prüfen, ob Name und Ausweis zusammenpassen.
Für den Verkauf heißt das: Das Ticket muss auf deinen Käufer umgeschrieben werden. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ, Stand 11. Juni 2026) nennt drei Punkte:
- Für die Umschreibung braucht es die Zustimmung des Veranstalters oder der offiziellen Vorverkaufsstelle.
- Die Umschreibung kann Kosten oder Auflagen haben.
- Manche Veranstalter schreiben eine eigene Weiterverkaufsplattform vor; das steht in den AGB.
Plattformen müssen auf die Personalisierung hinweisen. Das LG Karlsruhe untersagte Viagogo 2025, zu verschweigen, dass Tickets personalisiert sind, und mit einem „Originalpreis“ zu werben, den weder Künstler noch Veranstalter festgelegt hatten (13 O 78/24 KfH). Das OLG Karlsruhe wies am 8. April 2026 die Berufungen beider Seiten zurück (6 U 95/25; Verbraucherzentrale). Verkaufst du ein personalisiertes Ticket ohne Umschreibung, steht dein Käufer im Zweifel vor der Tür, und der Streit landet bei dir.
Darf ich mehr als den Originalpreis verlangen?
Gesetzlich ja: Eine Preisobergrenze für den Zweitmarkt gibt es in Deutschland nicht. CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag 2025 angekündigt, den Ticketzweitmarkt für Sport- und Kulturveranstaltungen stärker zu regulieren, mit mehr Transparenz und Preisobergrenzen. Umgesetzt ist das bis Oktober 2026 nicht (CMS, 29. April 2025; LTO, 8. Januar 2026). Die Bundesliga begrüßt Pläne, nach denen Online-Marktplätze die Identität aller Verkäufer und den Originalpreis offenlegen müssten (bundesliga.com, 20. August 2026).
Vertraglich sieht es anders aus. Die Ticket-AGB können festlegen, dass ein Ticket höchstens zum Originalpreis weiterverkauft werden darf (t3n). Das LG München I hat die Begrenzung der Weitergabe beim FC Bayern auch mit dem Schutz des sozialen Preisgefüges begründet (WBS Legal).
Für deinen Käufer kommt ein Risiko dazu. Fällt die Veranstaltung aus, wird meist nur der auf dem Ticket aufgedruckte Preis erstattet, nicht der höhere Preis vom Zweitmarkt (EVZ). Wer deutlich über dem Originalpreis verkauft, verkauft dieses Risiko mit.
Wo verkaufe ich Tickets am sichersten?
Am sichersten ist der Kanal, den der Veranstalter selbst vorsieht. Das EVZ rät, Tickets möglichst direkt beim Veranstalter oder beim offiziell beauftragten Ticketportal zu kaufen, und hält deren Weiterverkaufsbörsen in der Regel für sicherer als unabhängige Plattformen, weil sich die Gültigkeit leichter prüfen lässt. Für den Verkauf gilt dasselbe Prinzip.
| Weg | Was mit dem Ticket passiert | Quelle |
|---|---|---|
| Offizieller Weiterverkauf des Veranstalters | Das alte Ticket wird storniert, der Käufer bekommt ein neues auf seinen Namen | Vom Veranstalter vorgesehen; personalisierte Tickets brauchen seine Zustimmung (EVZ, 2026) |
| Weiterverkaufsbörse des offiziellen Ticketportals | Das Ticket wird über das Portal übertragen | Gültigkeit leichter zu prüfen als bei unabhängigen Börsen (EVZ, 2026) |
| Fanbörse des Vereins | Handel zum Originalpreis | Von einigen Fußballvereinen betrieben (EVZ, 2026) |
| Weitergabe an Bekannte | Personalisierte Tickets müssen umgeschrieben werden | Nicht personalisierte Einzeltickets dürfen oft privat weitergegeben werden (t3n, 2026) |
| Nicht autorisierte Zweitmarktplattform | Das Ticket kann nach den AGB gesperrt werden | LG München I 2024 und LG Hamburg 2026, nicht rechtskräftig |
Bei digitalen Tickets, die nur über bestimmte Börsen weiterverkauft werden dürfen, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen, sie auf anderen Seiten gar nicht erst zu kaufen. Für dich als Verkäufer heißt das: Biete sie dort auch nicht an.
Muss ich Gewinne aus dem Ticketverkauf versteuern?
Ja, wenn du mit Gewinn verkaufst. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eintrittskarten „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind und keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs (BFH, Urteil vom 29. Oktober 2019, IX R 10/18). Im Fall hatten die Kläger zwei Tickets für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin für 330 Euro bekommen und über eine Ticketplattform für 2.907 Euro weiterverkauft (Pressemitteilung des BFH).
Steuerpflichtig ist der Gewinn, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Er bleibt steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt (§ 23 EStG). Die Grenze gilt seit 2024, vorher lag sie bei 600 Euro (Lohnsteuer kompakt). Es ist eine Freigrenze: Wer sie erreicht, versteuert den ganzen Gewinn, nicht nur den Teil darüber.
Verkaufst du über eine Online-Plattform, kann sie dich dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Ausgenommen ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG, wer auf derselben Plattform weniger als 30 Verkäufe und weniger als 2.000 Euro Erlös im Jahr hat. Eine Meldung bedeutet noch keine Steuer: Steuern fallen nur auf den Gewinn an (Finanztip).
Wie schütze ich mich beim Verkauf vor Betrug?
Wer gefälschte oder schon verkaufte Tickets anbietet und dafür Geld nimmt, begeht Betrug nach § 263 StGB.
Drei Regeln aus den Hinweisen des EVZ und der Verbraucherzentralen:
- 1Zahlung über einen Weg mit Schutz. Das EVZ rät Käufern zu Kreditkarte, Lastschrift oder einem Zahlungsdienst mit Käuferschutz, weil sich dann im Betrugsfall eine Rückbuchung beantragen lässt. Rechne damit, dass seriöse Käufer genau das verlangen.
- 2Originalpreis offenlegen. Das EVZ empfiehlt Käufern, den Originalpreis mit dem Angebot zu vergleichen. Wer ihn nennt, wirkt seriöser und vermeidet Streit.
- 3Den offiziellen Weg wählen. Bei der Umschreibung über den Veranstalter wird das alte Ticket ungültig. Damit ist ausgeschlossen, dass dasselbe Ticket zweimal verkauft wird, und dein Käufer hat die Sicherheit, die ihm ein PDF im Chat nicht geben kann.
Wenn du dich selbst vor gefälschten Tickets schützen willst, findest du die Merkmale im Leitfaden So erkennst du gefälschte Tickets.
Kann ich mein Ticket stattdessen zurückgeben?
Meist nicht. Für Veranstaltungen mit festem Termin gibt es auch beim Online-Kauf kein Widerrufsrecht: § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nimmt Freizeitdienstleistungen mit spezifischem Termin ausdrücklich aus. Eine Rückgabe gibt es nur, wenn der Veranstalter sie freiwillig anbietet. Wie Veranstalter das regeln, steht in unserem Leitfaden zur Rückgaberichtlinie für Tickets.
Fällt die Veranstaltung ganz aus, wird laut EVZ meist nur der Preis erstattet, der auf dem Ticket steht, nicht der Preis, den ein Käufer auf dem Zweitmarkt bezahlt hat (EVZ). Das betrifft dich, wenn du über dem Originalpreis verkauft hast.
Weil das Widerrufsrecht fehlt, ist der Weiterverkauf für die meisten Fans der einzige Weg, ein Ticket loszuwerden. Viele Veranstalter bieten deshalb einen offiziellen Weiterverkauf mit Warteliste an, wenn ein Event ausverkauft ist. Wie das aus Veranstaltersicht funktioniert, beschreibt unser Beitrag über den offiziellen Weiterverkauf bei ausverkauften Events.
Und Futura Tickets: Wie läuft der offizielle Weiterverkauf?
Für uns ist der offizielle Weiterverkauf des Veranstalters die beste Wahl, um ein Ticket sicher zu verkaufen, und Futura Tickets ist unsere Empfehlung für Veranstalter, die ihn anbieten wollen. Futura Tickets ist eine Ticketing-Plattform für Veranstalter. Ihr Weiterverkauf folgt genau dem sicheren Weg aus diesem Leitfaden:
- Storniert und neu ausgestellt. Du bietest dein Ticket im offiziellen Weiterverkauf an. Kauft es jemand, wird dein Ticket automatisch storniert und ein neues auf den Namen des Käufers ausgestellt. Dein alter QR-Code ist danach ungültig.
- Preisgrenze vom Veranstalter. In der offiziellen Weiterverkaufsbörse von Futura Tickets legt der Veranstalter die Preisobergrenze fest, zum Beispiel 110 % des Nennwerts.
- Schneller Einlass. Die App von Futura Tickets prüft einen QR-Code in 1 bis 2 Sekunden.
Die Seite für Fans, auf der du ein Ticket in den Weiterverkauf stellst, heißt Futura Market und ist bisher auf Spanisch und Englisch verfügbar: Futura Market Resale (auf Englisch). Veranstalter finden die Funktion unter offizieller Weiterverkauf und die rechtlichen Hebel im Beitrag Tickets weiterverkaufen: was Veranstalter dürfen. Wer sehen will, wie das für sein Event aussieht, kann eine Demo vereinbaren.
Fazit
Privat weiterverkaufen ist in Deutschland erlaubt, ein Gesetz dagegen gibt es nicht. Was dein Ticket gültig hält, sind die AGB des Veranstalters: Gerichte in München und Hamburg haben Verbote der Weitergabe über nicht autorisierte Plattformen für wirksam gehalten, und Fans haben 2026 dafür Abmahnungen bekommen. Personalisierte Tickets müssen umgeschrieben werden. Gewinne innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig, sobald sie im Jahr 1.000 Euro erreichen. Der sichere Weg ist der offizielle Weiterverkauf, bei dem dein Ticket storniert und auf den Käufer neu ausgestellt wird.
*Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Recherche: Oktober 2026.*
Quellen
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 23a (gesetze-im-internet.de)
- § 808 BGB, Namenspapiere mit Inhaberklausel (gesetze-im-internet.de)
- § 312g BGB, Widerrufsrecht (gesetze-im-internet.de)
- § 23 EStG, Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)
- § 4 PStTG, Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- § 263 StGB, Betrug (gesetze-im-internet.de)
- BFH, Urteil vom 29. Oktober 2019, IX R 10/18 (bundesfinanzhof.de)
- BFH, Pressemitteilung: Weiterveräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League steuerpflichtig
- LG München I, Endurteil vom 26. Juli 2024, 37 O 2100/22 (gesetze-bayern.de)
- Verbraucherzentrale: Klage gegen Viagogo, OLG Karlsruhe, 6 U 95/25 (Stand 9. April 2026)
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Ticketbörsen (Stand 11. Juni 2026)
- Verbraucherzentrale Niedersachsen: Verbrauchertipp Veranstaltungstickets
- Stiftung Warentest: Bayern München erfolgreich gegen Ticketbörse
- LTO: LG Hamburg, St. Pauli gegen Viagogo (8. Januar 2026)
- WBS Legal: BGH, Handel mit Bundesligakarten nur begrenzt zulässig
- CMS: Ticketzweitmarkt, Tickets aus dem Netz und dann kein Einlass?
- CMS: Neue Koalition will Ticketzweitmarkt stärker regulieren (29. April 2025)
- bundesliga.com: Rechtsstreit mit Viagogo (20. August 2026)
- t3n: Tickets privat weiterverkaufen (21. August 2026, aktualisiert am 5. September 2026)
- Lohnsteuer kompakt: Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 Euro erhöht
- Finanztip: Steuerfolgen beim Onlineverkauf
