In Deutschland entscheidet sich die Rechnung für die Urheberrechte eines Konzerts, bevor die erste Eintrittskarte verkauft wird. § 42 des Verwertungsgesellschaftengesetzes verpflichtet den Veranstalter, die GEMA vor der Veranstaltung um Erlaubnis zu bitten, und der Festivaltarif bewegt sich je nach Besucherzahl zwischen 5,75 % und 8,00 % der Einnahmen. Wer es erst danach erfährt, zahlt dasselbe – plus Zuschläge.
Wer muss die GEMA um Erlaubnis bitten, und wann?
Der Veranstalter, und vor der Veranstaltung. § 42 Absatz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) ist eindeutig: „Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt." Absatz 2 ergänzt die andere Hälfte: Nach der Veranstaltung muss die Liste der genutzten Werke eingereicht werden.
Die Grundlage bildet § 15 des Urheberrechtsgesetzes, der dem Urheber das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form vorbehält, einschließlich des „Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechts (§ 19)" und der Vervielfältigung mittels Trägermedien nach § 21. Ein Konzert, ein DJ-Set und die Hintergrundmusik zwischen den Bands fallen alle drei darunter.
Der Wirkungsbereich der GEMA erklärt, warum kaum etwas durch die Maschen fällt: In ihren FAQ gibt sie an, „mehr als 100.000 Mitglieder" und „mehr als zwei Millionen ausländische Rechteinhaber" zu vertreten. Das VGG definiert nicht, wer „Veranstalter" ist, und das ist unsere eigene Lesart des Textes: In der Praxis ist es, wer das wirtschaftliche Risiko trägt und organisiert, nicht notwendigerweise der Eigentümer der Location.
Die Anmeldung erfolgt über das Online-Portal der Verwertungsgesellschaft. Es ist derselbe vorgelagerte Schritt, den in anderen europäischen Märkten Buma/Stemra und Sena in den Niederlanden oder die SGAE und AGEDI-AIE in Spanien regeln, mit einem Unterschied: Hier legt ein Bundesgesetz die Frist fest, nicht ein Vertrag.
Wie viel verlangt die GEMA für ein Festival in Deutschland?
Zwischen 5,75 % und 8,00 % der Einnahmen, je nachdem, wie viele Besucher Platz finden. Die GEMA-Seite für Festivalveranstalter veröffentlicht drei Stufen:
| Besucherzahl des Festivals | Prozentsatz der Einnahmen |
|---|---|
| Bis 2.000 Personen | 5,75 % |
| Bis 15.000 Personen | 7,60 % |
| Über 15.000 Personen | 8,00 % |
Dieselbe Seite legt die Mindestvergütung fest: 25,10 Euro bis 150 Personen, 50,20 Euro bis 300 Personen und weitere 25,10 Euro für je 150 zusätzliche Personen. Der anwendbare Tarif ist der U-K, der für Konzerte mit Unterhaltungsmusik, Festivals und Kleinkunst mit Wortbeiträgen gilt, und in ihrem offiziellen Datenblatt weist die GEMA auf etwas hin, das viele Budgets ins Wanken bringt: Öffentliche Zuschüsse an den Veranstalter zählen als „other monetary benefits" und fließen gemäß Punkt II.2.3 des Tarifwerks in die Berechnungsgrundlage ein.
Die Stufen sind Schwellenwerte, keine Grenzsteuersätze, und das hat eine Konsequenz, die man vor einer Kapazitätserhöhung durchrechnen sollte. Bei 120.000 Euro Einnahmen und 2.000 Personen stellt die GEMA 6.900 Euro in Rechnung; mit einer Person mehr steigt der Prozentsatz auf 7,60 % und die Rechnung auf 9.120 Euro. Das sind 2.220 Euro Unterschied, 32 % mehr für einen zusätzlichen Besucher (eigene Berechnung auf Basis der drei von der GEMA veröffentlichten Prozentsätze).
Zur Einordnung des Gesamtbilds: Die GEMA meldete für 2025 Gesamteinnahmen von 1,34 Milliarden Euro, davon 530 Millionen aus dem Bereich Live-Musik und Hintergrundmusik, und zählte 870.000 Veranstaltungen. Live- und Hintergrundmusik machen 39,6 % der Einnahmen aus und ergeben im Durchschnitt 609 Euro pro Veranstaltung (eigene Berechnung auf Basis dieser drei Zahlen); das ist ein grober Durchschnitt, der ein Festival mit dem Radio im Friseursalon vermischt, zeigt aber die Größenordnung.
Was ist die GVL, und warum kommen 20 % zur Rechnung hinzu?
Die GVL ist die Verwertungsgesellschaft für die Leistungsschutzrechte: ausübende Künstler und Tonträgerhersteller. Ihr Anspruch entsteht nicht, wenn die Musiker spielen, sondern wenn eine Aufnahme öffentlich wiedergegeben wird. § 78 Absatz 2 Nummer 2 des Urheberrechtsgesetzes gewährt dem ausübenden Künstler eine „angemessene Vergütung", wenn seine Darbietung „mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht" wird, und Absatz 3 ergänzt, dass dieses Recht im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden kann. § 86 regelt die Aufteilung: Der Tonträgerhersteller hat Anspruch auf eine Beteiligung an dem, was der ausübende Künstler erhält.
Der Betrag wird auf Basis der GEMA berechnet. In einer eigenen Mitteilung vom 22. Juni 2023 vertritt die GVL die Ansicht, dass ihre Tarife zu niedrig seien, weil sie „nur 26 Prozent der GEMA-Tarife (…) im Bereich der Radio- und Fernsehwiedergabe und 20 Prozent im übrigen Bereich" ausmachen. Und man muss nicht zwei Rechnungen zahlen: Die GVL erklärt, dass die öffentliche Wiedergabe „durch die GEMA-Tarife abgedeckt [ist], die auch für die GVL als Grundlage dienen" und dass „Die GVL erhält von der GEMA einen Anteil an den Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe". Den Einzug übernimmt die GEMA.
Die praktische Konsequenz ist, dass das Gewicht der GVL von der Zusammensetzung deines Lineups abhängt. Ein Live-Band-Konzert erzeugt für die Darbietung selbst keine GVL-Vergütung; eine DJ-Bühne mit Aufnahmen hingegen schon, und die Wiedergabe von Radio- oder Fernsehsendungen hat ihren eigenen Referenzwert von 26 %. Wenn deine Location als Club funktioniert, überschneidet sich das mit dem gesamten Thema Ticketing für Nachtclubs.
Muss eine kostenlose Veranstaltung oder eine mit GEMA-freier Musik gemeldet werden?
Ja, in beiden Fällen. Die GEMA schreibt es ohne Umschweife auf ihrer Seite zu kostenlosen Veranstaltungen: „Melden Sie alle Veranstaltungen an. Auch ohne Vergütung". Ihr Argument ist, dass der Veranstalter auch ohne Eintritt indirekt profitiert – Image, Spenden, Werbung, Kundenbindung – und sie weist darauf hin, dass nicht sie entscheidet, wann eine Veranstaltung öffentlich und kostenfrei ist: „Nicht wir bestimmen, wann eine öffentliche Veranstaltung kostenfrei ist, sondern das ist gesetzlich festgelegt." Von der Zahlung befreit sind Veranstaltungen der Jugendhilfe, Sozialarbeit, Altenbetreuung und Gefangenenbetreuung, sofern sie einer bestimmten Gruppe dienen und keinen kommerziellen Zweck verfolgen.
Bei der sogenannten GEMA-freien Musik verhält es sich genauso, und hier liegt die Falle, die am meisten Geld kostet. Die Verwertungsgesellschaft geht von einer Vermutung aus: „Es wird zunächst angenommen, dass bei jeder öffentlichen Musiknutzung GEMA-pflichtiges Repertoire gespielt wird". Die Beweislast liegt bei dir. Das von der GEMA selbst beschriebene Verfahren besteht darin, die Veranstaltung anzumelden, die vollständige Setlist einzureichen, das Kästchen „Als GEMA-frei melden" zu markieren und die Prüfung abzuwarten: „Sobald deine Einreichung erfolgreich geprüft wurde, wird deine Rechnung storniert."
Anders gesagt: Es gibt nicht die Option, nicht zu melden, weil „diese Musik nicht von der GEMA ist". Es gibt melden und nachweisen. Dasselbe gilt für die Eigenproduktion eines Künstlers, der kein Mitglied ist.
Was passiert, wenn die Setlist zu spät oder gar nicht ankommt?
10 % mehr auf die Vergütung, und die Uhr tickt je nach Veranstaltungsart unterschiedlich. Bei Konzerten mit Unterhaltungsmusik und Tarif U-K fordert die GEMA die Setlist „bereits innerhalb von 21 Arbeitstagen", gerechnet ab dem Tag vor dem Konzert; in allen übrigen Fällen „spätestens 6 Wochen danach". Und die Konsequenz steht so geschrieben: „Erhalten wir die Setlist (Musikfolge) von Ihnen als Konzertveranstalter nicht fristgerecht, müssen wir zusätzlich 10 % der GEMA Vergütung in Rechnung stellen."
Das Detail, das die Nachlässigkeit teuer macht, steht auf der Seite zur Nachberechnung: Die GEMA berechnet diese 10 % „der GEMA Vergütung ohne Nachlass", also auf den Tarif ohne Rabatte. Wer einen Jahresvertrag mit Rabatt hat, bekommt den Zuschlag auf den Bruttobetrag berechnet, nicht auf das, was eigentlich zu zahlen gewesen wäre. Auf ihrer Seite zur Musikfolgennachberechnung veranschaulicht die Verwertungsgesellschaft das mit einem Fall aus dem Jahr 2025: eine Location mit 280 Quadratmetern, Live-Musik und 4,24 Euro netto Eintritt, 163,50 Euro Grundbetrag und 16,35 Euro Zuschlag wegen fehlender Unterlagen.
Seit 2026 ist die Setlist kein reiner Papierkram mehr, sondern entscheidet über die Ausschüttung: Die GEMA rechnet inzwischen Festival für Festival ab, wie wir in der ersten vierteljährlichen Ausschüttung vom Oktober 2026 berichtet haben. Die Setlist vertraglich von jedem Künstler zu verlangen, kommt günstiger, als ihr drei Wochen später nachzulaufen.
Welche Nachlässe kann ein deutscher Veranstalter beantragen?
Drei Wege, und keiner gilt automatisch. Der erste ist der jährliche Pauschalvertrag: Die GEMA veröffentlicht für Festivals einen Jahrespauschalvertrag mit „bis 30 Veranstaltungen: 10 % Nachlass (gerechnet ab der 11. Veranstaltung)" und „ab der 31. Veranstaltung: 14,5 % Nachlass". Der zweite ist der Gesamtvertrag, den ein Branchenverband unterzeichnet und dessen Rabatt an die Mitglieder weitergegeben wird. Der dritte ist kein Nachlass, sondern eine Übernahme der Kosten durch einen anderen: Einige Bundesländer übernehmen die Rechnung für ehrenamtliche Vereine.
| Bundesland | Wer zahlt | Veranstaltungen pro Jahr | Bedingungen | Seit |
|---|---|---|---|---|
| Bayern | Der Freistaat Bayern | Bis zu 4 | Ohne Eintritt, bis 500 m², ohne kommerziellen Zweck; Festivals und Konzerte ausgeschlossen | 1. April 2023 |
| Niedersachsen | Das Land Niedersachsen | Bis zu 4 | Gemeinnütziger Verein mit Sitz im Land, kostenlose Veranstaltung, bis 500 m² | 1. November 2024 |
Beide Programme haben ein Kleingedrucktes, das man zweimal lesen sollte. In Bayern schließt die Vereinbarung ausdrücklich „Festivals oder Konzerte", Theaterstücke, Tanzkurse und Veranstaltungen mit Eintrittsgeld aus. In Niedersachsen gilt das Kontingent „so lange, bis das vereinbarte Kontingent erreicht ist". Und in beiden Fällen muss die Veranstaltung trotzdem angemeldet werden: „Wichtig ist, dass Sie die Veranstaltung trotzdem bei uns melden." Wer nicht meldet, bekommt die Kosten nicht vom Land übernommen.
Und wenn die GEMA-Rechnung unverhältnismäßig hoch erscheint?
Es gibt ein internes Verfahren und einen externen Weg. Das interne ist der Angemessenheitsantrag, der Antrag auf Überprüfung wegen eines Missverhältnisses zwischen Tarif und tatsächlichen Einnahmen. Die GEMA lässt ihn bei den Tarifen U-V, M-V und E über ihr Portal zu, mit einer Frist von „innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungsstellung" bei U-V und M-V und bis zum 15. des Folgemonats der Rechnung beim Tarif E. Das ist der Weg für das Konzert, das nicht ausverkauft war.
Der externe Weg ist die Schiedsstelle. Das Deutsche Patent- und Markenamt beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften nach dem VGG und beherbergt eine Schiedsstelle, die Streitigkeiten über Tarife zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern löst, als von der Aufsicht unabhängige Institution. Auf derselben Seite beziffert das DPMA die Anzahl der zugelassenen Verwertungsgesellschaften in Deutschland auf 14 und weist darauf hin, dass das VGG die „Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014" umsetzt.
Zwei Paragrafen des VGG gleichen die Verhandlung aus. § 34 schreibt den Abschlusszwang vor: „Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen." Man kann dir keine Lizenz verweigern. Und § 37, mit der Überschrift „Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt", erlaubt, dass die Rechte als eingeräumt gelten, auch wenn es keine Einigung über den Betrag gibt – man zahlt den unstrittigen Teil und hinterlegt den Rest. Über die Höhe zu streiten, zwingt nicht dazu, das Konzert abzusagen.
Was zahlt deine Veranstaltung noch außer der GEMA?
Drei Posten, die beim Aufstellen des Budgets gerne übersehen werden. Der erste ist die Umsatzsteuer auf die Rechnung selbst: § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c des Umsatzsteuergesetzes wendet den ermäßigten Satz von 7 % auf „die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben" an, gegenüber den allgemeinen 19 % aus Absatz 1. Buchstabe a) derselben Nummer wendet diese 7 % auf den Eintritt zu Theatern und Konzerten an, ein Punkt, den wir im Leitfaden zur Rechnungsstellung für Veranstaltungen in Deutschland vertiefen.
Der zweite ist der DJ. Die GEMA führt einen separaten Tarif, den VR-Ö, den der DJ selbst zahlt und nicht die Location: „Werden Sie als DJ für eine Veranstaltung gebucht, müssen Sie vor Ihrem Auftritt einen Beitrag an uns entrichten, sofern Sie Kopien (Vervielfältigungen) von den genutzten Musikwerken für Ihre Arbeit anfertigen". Er deckt das Kopieren der Dateien ab, nicht die öffentliche Wiedergabe, die weiterhin deine Sache ist. Am besten hält man das im Vertrag fest, damit niemand davon ausgeht, der andere übernehme es.
Der dritte ist die Künstlersozialabgabe auf die Gagen, mit eigenem Zeitplan und eigener Berechnungsgrundlage, die wir im Leitfaden zur Beauftragung von Künstlern in Deutschland behandeln. Und es gibt eine Informationspflicht, mit der kaum jemand rechnet: § 41 des VGG erlaubt der Verwertungsgesellschaft, vom Nutzer Auskunft über die verwendeten Werke zu verlangen, außer wenn das einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Die hier angegebene Besucherzahl muss mit der in der Versammlungsstättenverordnung deines Bundeslandes übereinstimmen: zwei unterschiedliche Zahlen in zwei Akten sind eine Frage, die nur darauf wartet, gestellt zu werden.
Und welchen Teil übernimmt Futura Tickets?
Den Teil der Daten, die die GEMA von dir verlangen wird, und den sollte man nicht aufblähen: Die Pflicht aus § 42 VGG liegt beim Veranstalter, nicht bei der Verkaufsplattform. Was eine Plattform liefern kann, ist die genaue Besucherzahl und die Einnahmen aus dem Ticketverkauf pro Veranstaltung und pro Tag, die die Berechnungsgrundlage bilden, sowie eine Zugangskontrolle, die die tatsächliche Teilnahme dokumentiert, falls später eine Rechnung diskutiert werden muss. Bei Futura Tickets gehört die Besucherdatenbank zu 100 % dem Veranstalter, und die Validierung eines QR-Codes dauert 1 bis 2 Sekunden. Wer in Deutschland verkauft, findet die Details auf der deutschen Ticketing-Seite.
Checkliste vor der Ankündigung eines Konzerts in Deutschland
Melde die Veranstaltung an, bevor sie stattfindet, auch wenn sie kostenlos ist. § 42 Absatz 1 des VGG verlangt die vorherige Genehmigung, und die GEMA fordert auch die Meldung von Veranstaltungen ohne Vergütung.
Prüfe, in welche Besucherstufe du fällst, bevor du sie erweiterst. Über 2.000 Personen hinauszugehen, erhöht den Prozentsatz von 5,75 % auf 7,60 % für alle Einnahmen, nicht nur für den Überschuss.
Beziehe Zuschüsse in die Berechnungsgrundlage ein. Der Tarif U-K zählt öffentliche Förderungen als Einnahmen: sie getrennt zu budgetieren bedeutet, zu wenig zu budgetieren.
Verlange die Setlist vertraglich von jedem Künstler. 21 Werktage bei U-K, sechs Wochen in allen anderen Fällen, und ein Zuschlag von 10 % auf den Tarif ohne Nachlässe.
Trenne im Budget, was die GEMA zahlt und was der DJ zahlt. Der VR-Ö-Tarif für Kopien ist Sache des DJs; die öffentliche Wiedergabe ist deine Sache.
Frage nach dem Gesamtvertrag deines Verbands, bevor du irgendetwas unterschreibst. Der Nachlass gilt nicht automatisch: Er hängt von einem bereits bestehenden Vertrag oder einem Jahrespauschalvertrag ab der elften Veranstaltung ab.
Wenn du ein ehrenamtlicher Verein in Bayern oder Niedersachsen bist, melde trotzdem an. Das Land übernimmt bis zu vier kostenlose Veranstaltungen pro Jahr, aber nur, wenn sie angemeldet sind.
Plane sechs Wochen nach Rechnungsstellung für den Angemessenheitsantrag ein. Wenn die Veranstaltung schlecht lief, ist das die Frist bei U-V und M-V, und sie wird mit Unterlagen beantragt, nicht mit einem Anruf.
Halte die gemeldete Besucherzahl an einer einzigen Stelle fest. Die Zahl für die GEMA, die im Sicherheitskonzept und die an der Kasse müssen dieselbe sein.
Quellen
- § 42 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), Meldepflicht der Nutzer — Gesetze im Internet (BMJ)
- § 41 Verwertungsgesellschaftengesetz, Auskunftspflicht der Nutzer — Gesetze im Internet (BMJ)
- § 34 Verwertungsgesellschaftengesetz, Abschlusszwang — Gesetze im Internet (BMJ)
- § 37 Verwertungsgesellschaftengesetz, Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt — Gesetze im Internet (BMJ)
- § 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG), Verwertungsrechte — Gesetze im Internet (BMJ)
- § 78 Urheberrechtsgesetz, Öffentliche Wiedergabe der Darbietung des ausübenden Künstlers — Gesetze im Internet (BMJ)
- § 86 Urheberrechtsgesetz, Anspruch auf Beteiligung des Tonträgerherstellers — Gesetze im Internet (BMJ)
- § 12 Umsatzsteuergesetz, Steuersätze von 19 % und 7 % — Gesetze im Internet (BMJ)
- So melden Sie Ihr Festival bei der GEMA an: Prozentsätze nach Besucherzahl, Mindestbeträge, Setlist-Frist und Jahrespauschalvertrag — GEMA (abgerufen am 16. Oktober 2026)
- So melden Sie Ihr Konzert bei der GEMA an: Setlist-Fristen und 10-%-Zuschlag — GEMA (abgerufen am 16. Oktober 2026)
- GEMA Nachberechnung für nicht eingereichte Setlist: 10 % auf den Tarif ohne Nachlass — GEMA
- Musikfolgennachberechnung: Rechenbeispiel und Sechs-Wochen-Frist — GEMA
- Tarif U-K für Konzerte mit Unterhaltungsmusik, Festivals und Kleinkunst: Geltungsbereich und Berechnungsgrundlage — GEMA
- Auch kostenlose Veranstaltungen anmelden — GEMA
- GEMA-freie Musik: Vermutung, Beweislast und Stornierung der Rechnung — GEMA
- Der GEMA DJ-Tarif (VR-Ö): wer die Kopie der Dateien zahlt — GEMA
- Angemessenheitsantrag: Tarife U-V, M-V und E sowie Einreichungsfristen — GEMA
- Was ist die GEMA: mehr als 100.000 Mitglieder und mehr als zwei Millionen ausländische Rechteinhaber — GEMA
- GEMA erzielt sehr gutes Geschäftsergebnis 2025: 1,34 Milliarden Euro Einnahmen, 530 Millionen aus Live- und Hintergrundmusik, 870.000 Veranstaltungen (30. März 2026) — GEMA
- Bayern übernimmt GEMA Gebühren ehrenamtlicher Vereine — GEMA
- GEMA Ehrenamtspauschale in Niedersachsen — GEMA
- GVL advocates tariff increase in the area of public performance: 20 % und 26 % der GEMA-Tarife (22. Juni 2023) — GVL
- Warum wird die öffentliche Wiedergabe über Streaming-Dienste nicht gesondert vergütet: die GEMA zieht ein und die GVL erhält ihren Anteil — GVL
- Tarif für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern (Tarif 07, PDF) — GVL
- Verwertungsgesellschaften und Schiedsstelle nach dem VGG: 14 zugelassene Verwertungsgesellschaften und Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU — Deutsches Patent- und Markenamt
